| Aufgaben der Vermittler / Friedensrichter |
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| Zuständigkeit des Vermittler / Friedensrichter |
| Jede der 30 Gemeinden des Kt. Schwyz hat einen Vermittler/Friedensrichter und einen Stellvertreter. Die Amtsinhaber werden vom Volk auf eine Dauer von vier Jahren gewählt |
| Der Vermittler / Friedensrichter ist zuständig bei: |
Der Vermittler / Friedensrichter ist nicht zuständig bei: |
| - arbeitsrechtlichen Streitigkeiten |
- mietrechtlichen Angelegenheiten |
| - erbrechtlichen Streitigkeiten |
- familienrechtlichen Angelegenheiten |
| - nachbarrechtlichen Streitigkeiten |
- Ehrverletzungen |
| - zivilrechtlichen Streitigkeiten |
- privatrechtlichen Baueinsprachen |
| - Forderungen |
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| Das Sühneverfahren ist – mit Ausnahme bestimmter, gesetzlich geregelter Fälle – kostenpflichtig |
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| Grundsätzliches zur Sühneverhandlung beim Vermittler / Friedensrichter |
| - Primär |
| zwischen den Parteien zu vermitteln um eine gütliche Einigung / Vergleich zu erreichen |
| - Sekundär bei Scheitern der Aussöhnung |
| bei einem Streitwert bis und mit Fr. 2'000.— einen Entscheid zu fällen |
| Der Vergleich resp. der Entscheid kommt einem gerichtlichen Urteil gleich |
| ab einem Streitwert von Fr. 2'000.—, oder wenn dieser unbestimmbar ist, wird der Weisungsschein für das zuständige Gericht ausgestellt |
| Diesen Weisungsschein hat der Kläger, wenn er den Fall beim zuständigen Gericht hängig machen will, innert der Gültigkeitsdauer der Weisung – zusammen mit der schriftlichen Klagebegründung – beim Gericht einzureichen |
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| Klage einreichen beim Vermittler / Friedensrichter |
| Wer ein Sühneverfahren einleiten will, hat ein entsprechendes Gesuch beim zuständigen Vermittleramt schriftlich, unter genauen Angaben der Parteien, sowie des Rechtsbegehrens einzureichen. Der Vermittler lädt die Parteien zum Sühneversuch vor. Die Parteien können persönlich anwesend sein, oder sich durch einen Anwalt welcher dem Vermittler / Friedensrichter eine Vollmacht (§ 32 ZPO) vorweist, vertreten lassen |
| Aufsichtsbehörde über die Vermittler / Friedensrichter ist der Bezirksgerichtspräsident |
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