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Aufgaben der Vermittler / Friedensrichter

Zuständigkeit des Vermittler / Friedensrichter
Jede der 30 Gemeinden des Kt. Schwyz hat einen Vermittler/Friedensrichter und einen Stellvertreter. Die Amtsinhaber werden vom Volk auf eine Dauer von vier Jahren gewählt
Der Vermittler / Friedensrichter ist zuständig bei: Der Vermittler / Friedensrichter ist nicht zuständig bei:
- arbeitsrechtlichen Streitigkeiten - mietrechtlichen Angelegenheiten
- erbrechtlichen Streitigkeiten - familienrechtlichen Angelegenheiten
- nachbarrechtlichen Streitigkeiten - Ehrverletzungen
- zivilrechtlichen Streitigkeiten - privatrechtlichen Baueinsprachen
- Forderungen
Das Sühneverfahren ist – mit Ausnahme bestimmter, gesetzlich geregelter Fälle – kostenpflichtig

Grundsätzliches zur Sühneverhandlung beim Vermittler / Friedensrichter
- Primär
zwischen den Parteien zu vermitteln um eine gütliche Einigung / Vergleich zu erreichen
- Sekundär bei Scheitern der Aussöhnung
bei einem Streitwert bis und mit Fr. 2'000.— einen Entscheid zu fällen
Der Vergleich resp. der Entscheid kommt einem gerichtlichen Urteil gleich
ab einem Streitwert von Fr. 2'000.—, oder wenn dieser unbestimmbar ist, wird der Weisungsschein für das zuständige Gericht ausgestellt
Diesen Weisungsschein hat der Kläger, wenn er den Fall beim zuständigen Gericht hängig machen will, innert der Gültigkeitsdauer der Weisung – zusammen mit der schriftlichen Klagebegründung – beim Gericht einzureichen

Klage einreichen beim Vermittler / Friedensrichter
Wer ein Sühneverfahren einleiten will, hat ein entsprechendes Gesuch beim zuständigen Vermittleramt schriftlich, unter genauen Angaben der Parteien, sowie des Rechtsbegehrens einzureichen. Der Vermittler lädt die Parteien zum Sühneversuch vor. Die Parteien können persönlich anwesend sein, oder sich durch einen Anwalt welcher dem Vermittler / Friedensrichter eine Vollmacht (§ 32 ZPO) vorweist, vertreten lassen
Aufsichtsbehörde über die Vermittler / Friedensrichter ist der Bezirksgerichtspräsident